AGB GC MurAuen

Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaften im Golfclub Grazer MurAuen

A) ALLGEMEINES:

1. Die Mitgliedschaft setzt
a) eine ordnungsgemäß ausgefüllte Beitrittserklärung,
b) eine Zustimmung des Vorstandes des Vereines und
c) die vollständige Bezahlung der Einschreibgebühr und Jahresspielgebühr voraus.

2. Das Mitglied ist verpflichtet, die Einschreibgebühr und Jahresspielgebühr innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beitrittsbestätigung, bzw. die folgenden Jahresspielgebühren bis Ende Jänner des jeweiligen Spieljahres bzw. unmittelbar nach Vorschreibung zu bezahlen. Werden vorgeschriebene Beträge nicht bei Fälligkeit bezahlt, können geschäftsübliche Verzugszinsen bzw. Mahnspesen in Rechnung gestellt werden.

3. Es gilt als vereinbart, dass erst nach vollständiger Bezahlung dieser Beiträge und nur solange wie diese Beiträge bezahlt sind, eine gültige Spielberechtigung für den Golfplatz des Golfclub Grazer MurAuen vorliegt.

4. Für den Fall, dass ein Mitglied seiner Verpflichtung zur pünktlichen und vollständigen Zahlung der Jahresspielgebühr (inklusive Verbandsabgaben) nicht nachkommt, ist, sofern mit dem Mitglied keine gesonderte schriftliche Vereinbarung über ein einstweiliges Ruhen der Mitgliedschaft getroffen wurde, der Golfclub Grazer MurAuen berechtigt nach vorheriger schriftlicher Mahnung diese offene Schuld einzuklagen. Tritt dies ein, kann der Vorstand des Golfclub Grazer MurAuen das Mitglied ausschließen.

5. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

6. Geht die Mitgliedschaft durch Tod, Aufgabe oder aus welchen Gründen auch immer verloren, oder konnte nur teilweise genutzt werden, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Einschreibgebühr, Jahresspielgebühr und Verbandsbeiträge, auch nicht im aliquoten Anteil.

7. Jede Mitgliedschaft kann jährlich bis zum 31. Oktober mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr von beiden Seiten (d.h. sowohl von Seiten des Mitgliedes, als auch von Seiten des Golfclubs bzw. der Betreibergesellschaft) ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich (eingeschrieben) an den Vorstand bzw. an das jeweilige Mitglied zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist das Datum des Poststempels maßgebend. Ist die Kündigung seitens des Mitglieds nicht fristgerecht vorgenommen worden, so ist der Jahresbeitrag inkl. Verbandsabgaben für das nächste Jahr noch zu entrichten.

B) BESONDERES:

1. Der Beitritt zum Golfclub Grazer MurAuen kann auf 2 Arten erfolgen:

a) Automatisch als außerordentliches Mitglied, d.h. volles Spielrecht, aber kein Sitz- und Stimmrecht bzw. kein aktives und passives Wahlrecht in der Generalversammlung.
b) Als ordentliches Mitglied, d.h. volles Spielrecht, Sitz- und Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht in der Generalversammlung. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich an der Vereinsarbeit und werden ausnahmslos vom Vorstand als solche aufgenommen. Die Einschreibgebühr für ordentliche Mitglieder wird im Antragsfall vom Vorstand festgelegt.

2. Die Betreibergesellschaft hat Bestandverträge mit den Grundeigentümern bzw. dem diesbezüglich Verfügungsberechtigten abgeschlossen. Die Betreibergesellschaft hat darüber hinaus für die Golfanlage mit dem Verein eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen. In dieser Nutzungsvereinbarung sind die Bedingungen geregelt, zu denen der Verein und dessen Mitglieder, die im Besitze der Betreibergesellschaft stehenden Einrichtungen nutzen kann. Generell ist der Verein berechtigt die Golfanlage unter Berücksichtigung der jeweiligen Witterungsverhältnisse in der Zeit von etwa 15. März bis etwa 31. Oktober eines jeden Jahres zur Ausübung des Golfsportes zu benutzen. Außerhalb dieser Zeit ist die Benützung der Anlage nur im gesonderten Einvernehmen mit der Betreibergesellschaft möglich. Eine Sperre (teilweise oder gänzliche Unbespielbarkeit) des Platzes aus Witterungs- oder Pflegegründen berechtigt zu keinerlei, wie immer gearteten Ersatzansprüchen.

C) MITGLIEDSCHAFTEN / RUNDEN PRO WOCHE:

1. Folgende Mitgliedschaften stehen zur Auswahl:

a) Golfclub Grazer MurAuen Vollmitgliedschaft bedeutet uneingeschränktes Spielrecht

b) Golfclub Grazer MurAuen Mitgliedschaft mit eingeschränktem Spielrecht Montag bis Freitag Abschlag bis 15.00 Uhr

Grundsätzlich steht es dem Vorstand frei die Runden jedes Mitglieds pro Woche im Sinne von „fair use “ zu reglementieren. Dies gilt sowohl für die voll- als auch für die eingeschränkte Mitgliedschaft.

D) SONSTIGES:

1. Der Golfclub behält sich Preisänderungen für Mitgliedschaften (Einschreibgebühr, Jahresspielgebühr, etc.) ausdrücklich vor. Es gelten die Bestimmungen der aktuellen Preisliste.

2. Die Nutzung der Golfanlagen erfolgt von allen Spielberechtigten immer auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.

3. Eine Haftung des Vereins bzw. der Betreibergesellschaft für Sach- bzw. Personenschäden, die ein Spielberechtigter bei Benutzung der Golfanlagen erleidet oder selbst verursacht, sowie eine Haftung für Verlust oder Diebstahl von Eigentum eines Spielberechtigten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Abschluss einer individuellen (Sport) Haftpflichtversicherung wird dringend empfohlen.

4. Für alle Mitgliedschaften gelten im Übrigen die Bestimmungen der Statuten des Golfclub Grazer MurAuen.

5. Angebote des Golfclub MurAuen bzw. der Betreibergesellschaft sind freibleibend. Druckfehler, Irrtümer und jederzeitige Änderung (auch dieser Bedingungen für Mitgliedschaften) sind vorbehalten.

6. Das Mitglied verpflichtet sich, sich an die jeweilige Platzordnung, Öffnungszeiten und Anordnungen des Personals und befugter Funktionäre zu halten, sowie zur Einhaltung der „Golf Etikette“ gem. der jeweils gültigen vom ÖGV herausgegebenen Golf Regeln.

7. Die Nutzung der Golfanlagen erfolgt von allen Spielberechtigten immer auf eigene Gefahr.

8. Caddy Schrank, Boxen, etc.: Der Golfclub Grazer MurAuen und der Betreiber der Golfanlage haften nicht für die eingebrachten Sachen, außer wenn sie Schäden groß schuldhaft verursachen. Die Schränke, Boxen etc. dienen nicht zur Aufbewahrung von Geld, Wertpapieren, Schmuck oder ähnlichen Sachen. Das Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass die von im eingebrachten Sachen bei Bedarf daher selbst zu versichern sind. Wir empfehlen Ihre Versicherungssituation zu überprüfen (Haushaltsversicherung bzw. eigene Golfversicherung).

Fassung vom 01. Juli 2015